Hotline: +49 (0)2931 8770
Home  |  Impressum  |  Sitemap  |  
Diese Seite druckenkleine Schriftgrößemittlere Schriftgrößegroße Schriftgröße

Umfassende Informationspflichten

Die meisten Handwerksunternehmen erbringen für ihre Kunden Dienstleistungen. Sie liefern nicht nur Waren, sondern beraten ihren Kunden oder montieren Teile. Damit fallen sie unter die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV). Diese fordert, dass „Dienstleistungserbringer“ ihren Kunden vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages – oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung  – eine Reihe von Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen. Schon wer gegen einzelne Vorschriften aus der Verordnung verstößt, riskiert eine Unterlassungsklage und die Verhängung von Bußgeldern. Dabei fallen nicht alle Handwerksbetriebe unter die Verordnung. Unternehmen, die Gesundheitsdienstleistungen anbieten, also Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker, sind ausgenommen.

Einiges ist dem Kunden gemäß DL-InfoV stets mitzuteilen (§ 2), zum Beispiel der Firmenname, die Anschrift, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Berufshaftpflichtversicherung, sofern eine solche besteht. Andere Informationen sind auf Anfrage zu nennen (§ 3): Falls etwa berufsrechtliche Regelungen gelten, ist der Kunde darauf hinzuweisen. Oder falls der Handwerksunternehmer in mehreren Gewerken tätig ist beziehungsweise den Auftrag gemeinsam mit anderen Handwerkern abwickeln will – über solche Details muss der Kunde künftig Bescheid wissen. Darüber hinaus regelt die Verordnung, wie Preisangaben zu machen sind (§ 4).

Wer eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt (§ 6), begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine Unterlassungsklage sowie die Verhängung von Bußgeldern. Daher hat die Handwerkskammer die wichtigsten Vorgaben der DL-InfoV in einem Merkblatt zusammengefasst. Der Text der Verordnung ist hier zu lesen.

Die Mitteilungspflicht kann, muss aber nicht über das Internet erfüllt werden. Wer die Informationen über das Internet bereitstellt, sollte wissen, dass bereits früher erlassene Rechtsvorschriften, etwa die Impressumspflichten gemäß Telemediengesetz, weiterhin gelten.

Fragen rund um die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung beantwortet Assessor Andreas Seepe, Telefon 02931/ 877-117.

>>> zurück zu Aktuelles