Zuschüsse der Agentur für Arbeit
1. Gründungszuschuss zur Förderung einer selbstständigen Tätigkeit
Zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung steht im Rahmen der Zusammenführung der bisherigen Förderinstrumente Überbrückungsgeld und Existenzgründerzuschuss (Ich-AG) ab 1. August 2006 das einheitliche Instrument des Gründungszuschusses (§ 57 SGB III neu) zur Verfügung. Die Förderung erstreckt sich über zwei Phasen. Insgesamt beträgt die Förderungsdauer 15 Monate.
Die erste Phase umfasst den Zeitraum von neun Monaten. Der Gründer erhält in dieser Zeit einen Zuschuss in Höhe seines individuellen Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 300 € gezahlt, die dem Gründer eine freiwillige Absicherung in den gesetzlichen Sozialversicherungen ermöglichen soll. In der zweiten Förderphase kann nach Überprüfung der bisherigen Geschäftstätigkeit nur noch die Pauschale in Höhe von 300 € gezahlt werden. Sofern der Antragssteller die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt, besteht in den ersten neun Monaten ein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Förderungsvoraussetzungen:
- Es werden nur Personen gefördert, die tatsächlich arbeitslos sind. Eine Förderung bei einem direkten Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis ist nicht möglich.
- Gefördert wird nur, wer über einen Restanspruch von mindestens drei Monaten Arbeitslosengeld I verfügt.
- Ein bestehender Restanspruch auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung aufgezehrt.
- Um den Zuschuss zu erhalten, benötigt der Gründer - wie bisher auch – die positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (Handwerkskammer, IHK, Steuerberater etc.).
- Darüber hinaus muss der Gründer gegenüber der BA seine persönliche und fachliche Eignung darlegen. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers kann die Arbeitsagentur auf seine Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung bestehen.
2. Einstiegsgeld bei Bezug von Arbeitslosengeld II
Bezieher von Arbeitslosengeld II können zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit von der Agentur für Arbeit ein so genanntes Einstiegsgeld erhalten. Das Einstiegsgeld ist keine Pflicht-, sondern eine Ermessensleistung, die im Rahmen einer individuellen Vereinbarung zwischen Gründer und dem zuständigen persönlichen Ansprechpartner getroffen wird.
Das Einstiegsgeld kann ergänzend zum Arbeitslosengeld II gezahlt werden. Die Gewinne aus der selbstständigen Tätigkeit werden unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet. Die Höhe und die Dauer des Einstiegsgeldes richten sich nach der Größe der Bedarfsgemeinschaft und der Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit.
3. Einstellungszuschuss für die berufliche Eingliederung von Arbeitnehmern
Hierbei handelt es sich in erster Linie um einen Einstellungszuschuss bei Neugründungen. Antragsberechtigt können Arbeitgeber sein, die vor nicht mehr als 2 Jahren eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben. Gewährt wird ein Zuschuss für die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz.
Genaue Auskünfte erteilen die Berater der Handwerkskammer.
Ansprechpartnerin

Wirtschaftsförderung
Sekretariat
Gaby Schilling
Telefon: 02931 877-126
Telefax: 02931 877-307
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