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Lisa F. Young - Thinkstock

Lehrlingsrolle

Alles in einer Datenbank - das ist unsere Lehrlingsrolle.

Daten, Fakten, Nachweise...

Die Handwerkskammer Südwestfalen führt zur Regelung, Überwachung und Förderung sowie zum Nachweis der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ein Verzeichnis aller Ausbildungsverträge - die Lehrlingsrolle. Hier finden sich alle Details:



Ausbildungsberechtigung eines Betriebes

Ein Betrieb ist ausbildungsberechtigt, wenn er betrieblich geeignet ist und einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder beschäftigt.

  • Die persönliche Eignung des Ausbilders richtet sich nach § 22a Handwerksordnung (HwO) bzw. § 29 Berufsbildungsgesetz (BBiG), die fachliche Eignung nach § 22b HwO bzw. § 30 BBiG.
  • Die persönliche Eignung umfasst in der Person des Ausbilders liegende Gründe. Insbesondere wiederholte rechtliche Verstöße bei der Ausbildung lassen die persönliche Eignung entfallen.
  • Die fachliche Eignung umfasst neben den berufsspezifischen Kenntnissen auch die arbeitspädagogische Eignung, die z.B. durch eine Ausbildereignungsprüfung oder Teil IV der Meisterprüfung nachgewiesen werden kann.


Vertragsinhalt

Im Berufsausbildungsvertrag (BAV) müssen unter anderem folgende Punkte geregelt sein:

  • Ausbildungsberuf (ggf. Fachrichtung, Schwerpunkt, etc...)
  • Ausbildungsdauer (Beginn und Ende der gesamten Ausbildungszeit)
  • Wöchentliche/tägliche Ausbildungszeit
  • Vergütung
  • Urlaub

Eine Ausfüllhilfe zum Ausbildungsvertrag gibt es hier:  Ausfüllhilfe BAV



Anrechnung von vorangegangenen Ausbildungszeiten

Wenn die Ausbildung unterbrochen wurde, kann die bereits absolvierte Ausbildungszeit angerechnet werden, sofern die Unterbrechung keinen zu großen zeitlichen Rahmen umfasst. Es handelt sich stets um eine Einzelfallentscheidung.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob sich in der Zwischenzeit Inhalte der Ausbildungsordnung oder Prüfungsabläufe geändert haben.



Verkürzung der regulären Ausbildungszeit

Über einen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit entscheidet die Handwerkskammer Südwestfalen. Bei Fragen helfen unsere Sachbearbeiterinnen der Lehrlingsrolle weiter.



Probezeit

Damit sich Ausbildungsbetrieb und Lehrling kennenlernen und die Vorzüge des neuen Vertragspartners besser einschätzen können, beginnt jedes Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit.

Sie muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate betragen. Sofern sich Lehrling und Ausbildungsbetrieb schon in einem Praktikum kennengelernt haben, sollte die Probezeit nur einen Monat betragen. Ganz entfallen kann sie jedoch nicht.



Vergütung

Zwischen Ausbildungsbetrieb und Lehrling wird vertraglich eine Ausbildungsvergütung vereinbart. Sie richtet sich nach dem jeweils geltenden Tarif oder der Empfehlung des Verbandes/der Innung. Bei Fragen zum Tarif helfen die jeweils zuständigen  Kreishandwerkerschaften gern weiter.



Urlaub

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem jeweils geltenden Tarif. Sofern tariflich keine abweichenden Urlaubstage geregelt sind, regelt das Bundesurlaubsgesetz und bei Jugendlichen das Jugendarbeitsschutzgesetz die Anzahl der zu gewährenden Urlaubstage.

Jahresurlaubsanspruch

Bei Tarifgebundenheit ergibt sich der Urlaubsanspruch aus dem Tarifvertrag.
Ansonsten gilt für

  • Erwachsene: 24 Werktage (= 20 Arbeitstage).
  • Jugendliche (= unter 18):
    Noch nicht 16 Jahre: 30 Werktage
    Noch nicht 17 Jahre: 27 Werktage
    Noch nicht 18 Jahre: 25 Werktage
    Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres

Teilurlaubsanspruch

Besteht das Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr weniger als 12 Monate, hat der Lehrling Anspruch auf Teilurlaub (= für jeden vollen Ausbildungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs). Bruchteile von mindestens einem halben Tag sind aufzurunden.

Ausnahme

Bei Ausbildungsbeginn vor dem 1. Juli oder Ausbildungsende nach dem 30. Juni hat der Lehrling stets mindestens den vollen Urlaubsanspruch. Dieser Mindestanspruch darf nicht unterschritten werden. Die Berechnung des Teilurlaubs ist in den Fällen entsprechend zu korrigieren, in denen der tarifliche Anspruch geringer als der gesetzliche Mindestanspruch ist.

Werktage: Urlaub bei 6-Tage Woche
Arbeitstage: Urlaub bei 5-Tage-Woche



Downloads

 Berufsausbildungsvertrag (BAV)
 BAV-Ausfüllhilfe
 BAV - Anlage F
 Erklärung zur betrieblichen Eignung
 Bestellung zum Ausbilder
 Antrag auf Zuerkennung
 Merkblatt Zuerkennung
 Antrag auf Verlängerung/Verkürzung der Ausbildungszeit
 Aufhebungsvertrag
 Umschulungsvertrag
 Leitfaden "Ausbildung ausländischer Lehrlinge"
 Landeszuschuss Blockbeschulung
 Das neue Bildungsrecht 2020





Weitere wichtige Links

 Fachklassenverzeichnis Berufsschule

Berufsschulanmeldung

Vergütungstabelle NRW

 Informationen zu Aus- und Fortbildungsberufen

 Landeszuschuss Blockbeschulung Bezirksregierung Arnsberg



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