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Was ist neu im Bauvertragsrecht?

Seit dem 1.1.2018 gilt das neue Bauvertragsrecht. 40 Handwerker verschiedener Gewerke informierten sich im bbz Arnsberg über die Änderungen. Rechtsanwalt Hartmut Wölfl von der Kanzlei Wortmann & Kollegen in Arnsberg erklärte, was es zu beachten gilt.

Denn betroffen sind alle Betriebe, die Bauwerke oder Außenanlagen herstellen, wiederherstellen, beseitigen oder umbauen. Auch Verträge über die Instandhaltung eines Bauwerks können unter das neue Recht fallen.

 

Erfreuliche Neuregelungen

Bereits zum zweiten Mal wurde die Vortragsveranstaltung von Andreas Pater, "Beauftragter für Innovation und Technologie", organisiert. Geschäftsführer der Handwerkskammer Südwestfalen Fabian Bräutigam eröffnete und ergänzte den Vortrag mit Anmerkungen aus der Beratungspraxis.

Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Wölfl stellte unter anderem das neue Anordnungsrecht des Bauherrn, die Pflicht des Handwerkers zur Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung und das Schriftformerfordernis für die Kündigung von Bauverträgen vor. Erfreuliche Neuregelungen aus Sicht der Handwerkerschaft sind der erleichterte Maßstab für die Berechnung von Abschlagszahlungen. Außerdem kann nun bei allen Arten von Werkverträgen eine Abnahmefiktion eintreten. 

 

Handwerk zeigt Durchsetzungskraft

Die Neuerungen zeigen auch die Durchsetzungskraft des Handwerks. Die Forderung nach einer gesetzlichen Nachbesserung bei Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Mangelbeseitigung, die Handwerker vom Händler ersetzen lassen können, wurde erfüllt. Der Experte machte aber darauf aufmerksam, dass die Rügeobliegenheit unter Kaufleuten davon unberührt bleibt.

Auch die Neuregelungen zum Verbraucherbauvertrag führte Wölfl aus. Diese gelten allerdings nur für Generalunternehmer, Generalübernehmer und Bauträger.

Juristin Nicole Korff betreut die Vermittlungsstelle wie auch die Bauschlichtungsstelle der Handwerkskammer Südwestfalen und steht unter der Telefonnummer 02931/877-182 für weitere Nachfragen zum neuen Recht zur Verfügung.