Wettbewerbsrecht
Werbung gehört heute für viele Handwerksbetriebe zum täglichen Geschäft - schließlich schläft die Konkurrenz nicht und es gilt, mit innovativer Werbung treue Kunden zu halten und neue hinzu zu gewinnen. Dabei schießen manche Unternehmen jedoch über das Ziel hinaus und riskieren damit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Wie Sie mit Werbeaktionen innerhalb des gesetzlichen Rahmens bleiben und wie Sie die Werbung Ihrer Mitbewerber einzuschätzen haben, erfahren Sie hier.
Was heißt "unlauterer Wettbewerb"?
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind Werbemaßnamen unzulässig, wenn der "Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer nicht nur unerheblich" beeinträchtigt wird. Ein Verstoß gegen das Gesetz liegt also erst bei einer erheblichen Beeinträchtigung vor. Einige Beispiele für wettbewerbswidrige Maßnahmen sind im UWG § 4 genannt. Allerdings ist diese Aufzählung nicht abschließend, d. h. es können auch Werbemaßnahmen, die hier nicht aufgeführt wurden, gegen das UWG verstoßen und damit rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Nicht zulässig sind zum Beispiel Werbemaßnahmen,
- durch die Druck auf Kunden ausgeübt wird
- durch die die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern oder Jugendlichen ausgenutzt wird
- aus denen nicht klar erkennbar ist, dass es sich um Werbung handelt
- wenn nicht klar erkennbar ist, welche Bedingungen erfüllt werden müssen, um Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke zu erhalten
- wenn die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird
- die Mitbewerber herabsetzen, verunglimpfen, schädigen oder gezielt behindern
Unlauter und damit nicht erlaubt ist des Weiteren Werbung, die den Verbraucher in die Irre führt (§ 5 UWG). Abzustellen ist dabei auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher.
Beispiele für irreführende Werbung:
Mondpreiswerbung
Unzulässig ist, mit reduzierten Preisen zu werben, obwohl der frühere, höhere Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert wurde. Wann die Zeit, während der der höhere Preis gezahlt werden muss, "angemessen" ist, lässt sich nicht pauschal sagen und hängt stark von der jeweiligen Branche ab. Holen Sie im Zweifelsfall fachlichen Rat ein!
Lockvogelangebote
Irreführend ist auch, wenn die Ware oder Dienstleistung, die beworben wird, nicht in angemessener Menge vorhanden ist, um eine zu erwartende Nachfrage befriedigen zu können. Solche Lockvogelangebote müssen in der Regel mindestens zwei Tage lang vorrätig sein.
Belästigung
Ein Verstoß gegen das UWG liegt auch vor, wenn durch Telefon-, Fax-, SMS- oder E-Mail-Werbung andere Marktteilnehmer unzumutbar belästigt (§ 7 UWG) werden.
Telefonwerbung ist bei Verbrauchern nur dann erlaubt, wenn diese vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Bei Unternehmern reicht deren mutmaßliche Einwilligung aus. Diese kann z. B. angenommen werden, wenn zum Angerufenen Geschäftsbeziehungen bestehen.
Bei einer Werbung per Fax oder E-Mail muss grundsätzlich eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegen.Ausnahme: Wurde die E-Mail-Adresse des Kunden in Zusammenhang mit einem früheren Verkauf oder einer Dienstleistung an den Unternehmer weitergegeben und sendet dieser daraufhin Werbe-Mails für ähnliche Waren oder Dienstleistungen, wird keine unzumutbare Belästigung angenommen. Der Kunde muss allerdings sowohl bei Erhebung der E-Mail-Adresse als auch bei jeder weiteren E-Mail darauf hingewiesen werden, dass er dieser Art von Werbung widersprechen kann.
Newsletter dürfen nur an Adressaten geschickt werden, die zuvor über Inhalt, Erscheinungsweise und Widerspruchsrecht informiert wurden und dann ihre Zustimmung gegeben haben! Des Weiteren müssen Newsletter einen Hinweis auf den Umgang mit den persönlichen Daten des Empfängers enthalten; über einen Link muss die Möglichkeit gegeben werden, den Newsletter abzubestellen.
Vergleichende Werbung
Grundsätzlich zulässig ist die vergleichende Werbung, in der auf Mitbewerber oder deren Produkte und Dienstleistungen hingewiesen wird. Die Grenzen der vergleichenden Werbung sind im UWG § 6 abgesteckt.
Vergleichende Werbung ist z. B. dann unzulässig, wenn der Vergleich
- sich auf unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen bezieht
- sich nicht objektiv auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Waren/Dienstleistungen bezieht
- zu einer Verwechslung zwischen dem Werbenden und Mitbewerbern, deren Waren/Dienstleistungen oder Kennzeichen führt
- dazu führt, dass Kennzeichen von Mitbewerbern in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden
- den Mitbewerber, dessen Waren/Dienstleistungen herabsetzt oder verunglimpft
- sich auf eine Imitation einer Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen bezieht
Bezieht sich der Vergleich auf Sonderangebote oder andere Aktionen, muss das Ende der Aktion genannt werden; wenn das Angebot noch nicht gilt, muss der Zeitpunkt des Beginns angegeben werden. Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren/Dienstleistungen zur Verfügung stehen, ist darauf hinzuweisen (z. B. "Solange der Vorrat reicht").
Sonderveranstaltungen
Mit der Neuregelung des UWG im Juli 2004 sind die Einschränkungen für Sonderveranstaltungen wie Schlussverkäufe, Jubiläums- oder Räumungsverkäufe weggefallen. Das bedeutet, dass Sie zu beliebigen Zeiten mit einem beliebigen Angebot Sonderveranstaltungen durchführen können, zum Beispiel:
- Schlussverkäufe
- Räumungsverkäufe
- Jubiläumsverkäufe
sind zu allen Jahreszeiten, aber auch z. B. anlässlich von Stadtfesten möglich. Es gibt auch keine Beschränkungen bezüglich des angebotenen Warensortiments mehr. Erlaubt sind des Weiteren Räumungsverkäufe z. B. bei Umzug, Lagerräumung, Umstellung des Warensortiments, Aufgabe einer Filiale oder Abteilung, Renovierung des Geschäfts. können zu jeder Zeit und aus jedem Anlass durchgeführt werden.
Theoretisch können Sie in jedem Jahr ein Geschäftsjubiläum feiern oder auch persönliche Jubiläen zum Anlass für eine Sonderaktion in Ihrem Unternehmen nehmen.
Wettbewerbswidrig und damit verboten sind Aktionen, die unlauter oder irreführend sind. Sie dürfen also auch im Rahmen eines Schlussverkaufs oder eines Geschäftsjubiläums Ihre Kunden nicht mit Lockvogelangeboten oder Mondpreisen locken; wenn Sie Gewinnspiele veranstalten, darf die Teilnahme nicht an den Kauf einer Ware oder Dienstleistung gekoppelt sein. Auch dürfen Sie Ihre Kunden nicht dahingehend irreführen, dass der Grund, weswegen ein Geschäftsjubiläum oder Räumungsverkauf veranstaltet wird, gar nicht vorliegt. Wenn Sie also das 10-jährige Geschäftsjubiläum feiern, dann sollte Ihr Geschäft auch tatsächlich seit 10 Jahren bestehen. Ebenso fällt es unter das Verbot der Irreführung, wenn Schlussverkäufe unbegrenzt stattfinden und damit zu einer Dauereinrichtung werden.
Was geschieht beim Verstoß gegen das UWG?
Ein Verstoß gegen das UWG liegt auch dann vor, wenn der Verursacher gar nicht wusste, dass seine Werbeaktionen unzulässig sind. Liegt eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht vor, kann von dem Werbenden verlangt werden, das verbotene Verhalten einzustellen und auch in Zukunft zu unterlassen.
Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung
Der Wettbewerbsverletzer wird mit einer Abmahnung aufgefordert, den Wettbewerbsverstoß sofort einzustellen. Zugleich werden gerichtliche Schritte angedroht, wenn der Unternehmer nicht innerhalb einer - häufig recht kurzen - Frist eine Unterlassungserklärung abgibt. In dieser Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Unternehmer, den Wettbewerbsverstoß künftig nicht mehr zu begehen und im Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Zudem muss er die durch die Abmahnung entstandenen Kosten begleichen. Kommt der Verursacher dieser Aufforderung nicht nach, kann der Antragsteller seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. In der Regel wird zunächst im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, ob eine Wettbewerbsverletzung vorliegt. Bei Zulässigkeit des Antrags wird der Verursacher zur Unterlassung verurteilt. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht.
Eine Auseinandersetzung vor Gericht kann durch die Anrufung sog. Einigungsstellen vermieden werden. Diese Einigungsstellen sind bei den Industrie- und Handelskammern angesiedelt und können auch bei Wettbewerbsstreitigkeiten, an denen Handwerksbetriebe beteiligt sind, angerufen werden. Ziel eines Verfahrens vor einer Einigungsstellen ist es, ohne Inanspruchnahme der Gerichte Streitigkeiten einfach und kostensparend beizulegen. Einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen kann bzw. können: jeder Mitbewerber, also jedes Unternehmen der gleichen oder einer verwandten Branche Wirtschafts- und Fachverbände, Wettbewerbsverbände wie z. B. die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. andere sog. qualifizierte Einrichtungen (eine Liste qualifizierter Einrichtungen kann auf den Internetseiten des Bundesverwaltungsamtes abgerufen werden)
Wenn Sie eine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen das UWG erhalten haben...
sollten Sie schnellstmöglich juristischen Rat einholen, da die Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung häufig nur wenige Tage beträgt. Wenden Sie sich schnellstmöglich an Ihre Handwerkskammer, einen Berufsverband oder Rechtsanwalt. Dort wird zunächst überprüft, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, der Absender auch berechtigt ist, eine Abmahnung auszusprechen und es wird die weitere Vorgehensweise besprochen.
Wenn Sie nach altem Recht eine Unterlassungserklärung abgegeben haben...
Unternehmer, die vor dem 8. Juli 2004 eine Unterlassungserklärung unterschrieben haben und deren abgemahntes Verhalten nach neuem Recht zulässig wäre, müssen das vertragliche Versprechen, das sie im Rahmen der Unterlassungserklärung gegeben haben, kündigen!
Beispiel: Sie haben vor dem 8. Juli 2004 einen Schluss- oder Jubiläumsverkauf durchgeführt, der gegen das alte Recht verstieß. Mit einer Unterlassungserklärung haben Sie sich vertraglich verpflichtet, diese Zuwiderhandlung künftig zu unterlassen. Auch wenn nach dem neuen UWG kein Verstoß mehr vorliegt, sind Sie an dieses Versprechen gebunden und müssen es wegen der Änderung der Rechtslage kündigen! Zur Sicherheit sollten Sie auch erst nach dieser Kündigung neue, ähnlich gelagerte Werbeaktionen starten, damit Sie nicht als "Wiederholungstäter" eine Vertragsstrafe zahlen müssen.
Neben dem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch haben Mitbewerber bei Verstößen gegen das UWG auch einen Schadenersatzanspruch gegen den Werbenden. Neu in das UWG aufgenommen wurde ein sog. Gewinnabschöpfungsanspruch: Bei vorsätzlichem Verstoß gegen das UWG kann der Gewinn, der durch den Verstoß auf Kosten einer Vielzahl von Verbrauchern erzielt wurde, herausgefordert und dem Bundeshaushalt zugeführt werden. Während die Vertragsstrafe in Zusammenhang mit einer Unterlassungserklärung erst bei einem erneuten Verstoß gezahlt werden muss, kann der Gewinnabschöpfungsanspruch bereits beim ersten - vorsätzlichen - Verstoß geltend gemacht werden.
Weitere Informationen
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V.
Ansprechpartnerin
Sabine Jochheim
Assessorin
Telefon: 02931 877-168
Telefax: 02931 877-160
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